«Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig kupierte Hunde
Nach der neuen Tierschutz-Hundeverordnung gilt ab 1. Mai 2002 ein Ausstellungsververbot für folgende Hunde aus dem In- und Ausland:
1. Ohren kupiert nach dem 1. 1. 1987.
2. Rute kupiert nach dem 1. 6. 1998 (Ausnahme: Jagdliche Verwendung gemäß deutschem Tierschutzgesetz).
3. Das Ausstellungsverbot gilt nicht in den Ausnahmefällen, wenn eine medizinische Indikation vorliegt; eine entsprechende Bescheinigung ist der Meldung beizufügen.
1. Ohren kupiert nach dem 1. 1. 1987.
2. Rute kupiert nach dem 1. 6. 1998 (Ausnahme: Jagdliche Verwendung gemäß deutschem Tierschutzgesetz).
3. Das Ausstellungsverbot gilt nicht in den Ausnahmefällen, wenn eine medizinische Indikation vorliegt; eine entsprechende Bescheinigung ist der Meldung beizufügen.